Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Nutzungsbedingungen

Stand: 21. Juli 2026 · Anbieter: Serkan Parlak, Fördermacher, Langenbeckstraße 12, 45130 Essen

Das Wichtigste vorab — bitte vor Vertragsschluss lesen

  • Die Nutzung der Software (Suche, Finder, Rechner, KI-Entwürfe) und eine individuelle Fördermittelberatung sind zwei getrennte Verträge. Aus der Nutzung der Plattform allein entsteht niemals ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Beratungsprovision.
  • Wird zusätzlich eine individuelle Fördermittelberatung beauftragt, kann eine erfolgsabhängige Beratungsprovision in Höhe von 10 % % der bewilligten (nicht der beantragten) Fördersumme zzgl. Umsatzsteuer anfallen — siehe § 7. Sie wird erst nach Bewilligung fällig und nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  • Programmvorbehalt: Bei Förderprogrammen, deren Richtlinien erfolgsabhängige Vergütungen, Provisionen oder eine Verrechnung des Honorars mit Fördermitteln untersagen oder reglementieren, gilt die Provisionsregelung nicht. Dort wird ausschließlich nach Zeit- oder Festhonorar abgerechnet — siehe § 8.
  • Fördermacher erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung und gibt keine Zusage, dass eine Förderung bewilligt wird — siehe § 4.
Hinweis zu Platzhaltern: Die gelb markierten Stellen (Prozentsatz, Nachlauffrist, Zahlungsziel) sind noch nicht festgelegt. Bis zur Festlegung und einer anwaltlichen Prüfung ist diese Fassung nicht als verbindliches Angebot einer Provisionsvereinbarung zu verstehen.

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Anbieter und Vertragspartner ist Serkan Parlak, Fördermacher, Langenbeckstraße 12, 45130 Essen, USt-IdNr. DE431349677, E-Mail info@foerdermacher.de (nachfolgend „Anbieter" oder „Fördermacher").

(2) Diese AGB gelten für die Nutzung der unter foerdermacher.de bereitgestellten Plattform sowie — soweit in § 6 bis § 8 geregelt — für individuelle Fördermittelberatungsleistungen des Anbieters.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen; zur Abgrenzung siehe § 13.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(5) Individuelle Vereinbarungen in Textform (insbesondere ein gesonderter Beratungsvertrag oder eine Auftragsbestätigung) haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand — Trennung von Software und Beratung

Der Anbieter erbringt zwei klar voneinander getrennte Leistungen. Welche Leistung beauftragt wurde, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertragsschluss:

A) Softwarenutzung (SaaS)

Zugang zu einer Recherche- und Informationsplattform: Förderprogramm-Datenbank, Finder mit Eignungsprüfung, Förderrechner, Merkliste, Vergleich, Ratgeber und KI-gestützte Textentwürfe. Es handelt sich um ein Software- und Informationsprodukt, nicht um eine Individualberatung. Vergütung: siehe § 5.

B) Individuelle Fördermittelberatung (optional)

Auf den Einzelfall bezogene Unterstützung bei Programmauswahl, Antragsvorbereitung, Aufbereitung von Unterlagen und Kommunikation mit dem Fördergeber. Kommt nur durch gesonderten Auftrag in Textform zustande. Vergütung: siehe § 6 bis § 8.

Klarstellung: Ein Vertrag über Leistung B kommt niemals stillschweigend, durch bloße Registrierung, durch Nutzung des Finders oder durch Erstellung eines KI-Entwurfs zustande. Erforderlich ist stets ein gesonderter, individuell vereinbarter Beratungsauftrag in Textform, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung — einschließlich eines etwaigen Provisionssatzes nach § 7 — konkret benannt sind.

§ 3 Vertragsschluss, Konto, Nutzungsrechte

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Plattform stellt kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag über die Softwarenutzung kommt durch Anlage eines Nutzerkontos bzw. durch Buchung eines kostenpflichtigen Plans und dessen Bestätigung durch den Anbieter zustande.

(2) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und ist für Handlungen unter seinem Konto verantwortlich. Zugänge sind nicht übertragbar und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.

(3) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Plattform für eigene betriebliche Zwecke. Untersagt sind insbesondere das systematische Auslesen der Datenbank (Scraping), die Weiterveräußerung von Datenbankinhalten sowie die Umgehung technischer Zugangsbeschränkungen.

(4) An den vom Kunden eingegebenen Inhalten und an den daraus erzeugten Antragsentwürfen erwirbt der Anbieter keine Rechte über das zur Leistungserbringung Erforderliche hinaus.

§ 4 Leistungsumfang, keine Rechts- oder Steuerberatung, keine Erfolgszusage

(1) Die Plattform stellt aufbereitete Informationen zu öffentlichen Förderprogrammen bereit. Der Anbieter recherchiert diese sorgfältig anhand offizieller Quellen und versieht jedes Programm mit einem Stand-Datum und einem Quellen-Link. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültigen Richtlinien, Merkblätter und Auskünfte des Fördergebers. Förderquoten, Budgets, Fristen und Programmstatus können sich kurzfristig und ohne Vorankündigung ändern; Programme können ausgesetzt oder eingestellt werden.

(2) Keine Erfolgszusage. Der Anbieter schuldet weder die Bewilligung einer Förderung noch eine bestimmte Fördersumme. Über Anträge entscheidet ausschließlich der jeweilige Fördergeber nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht bei den meisten Programmen nicht. Eignungsanzeigen, Ampeln, Erfolgschancen-Einschätzungen und Rechnerergebnisse auf der Plattform sind unverbindliche Orientierungshilfen und keine Zusicherung.

(3) Keine Rechts- und Steuerberatung. Der Anbieter erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, die über eine nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG zulässige, zum Berufsbild der Fördermittelberatung gehörende Nebenleistung hinausgeht, und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des StBerG. Nicht geschuldet sind insbesondere die rechtliche Prüfung oder Gestaltung von Verträgen und Gesellschaftsstrukturen, die Vertretung gegenüber Behörden in Rechtsangelegenheiten, die Führung von Widerspruchs- oder Klageverfahren, die beihilferechtliche Rechtsprüfung im Einzelfall sowie steuerliche Gestaltungsberatung. Für solche Fragen — etwa zur beihilferechtlichen Einordnung, zur De-minimis-Kumulierung oder zur steuerlichen Behandlung von Zuschüssen — ist eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt oder eine Steuerberatung hinzuzuziehen. Der Anbieter weist hierauf hin, sobald eine Fragestellung erkennbar diesen Bereich betrifft.

(4) KI-gestützte Entwürfe. Von der Plattform erzeugte Texte sind maschinell erstellte Entwürfe. Sie sind vor jeder Verwendung inhaltlich und fachlich zu prüfen und zu verantworten. Trotz sorgfältiger Systemgestaltung können generative Modelle unvollständige oder unzutreffende Angaben erzeugen. Die Verantwortung für den eingereichten Antrag und für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller darin gemachten Angaben liegt ausschließlich beim Kunden. Vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Angaben gegenüber einem Fördergeber können den Straf- oder Bußgeldtatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) erfüllen.

(5) Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der Plattform, schuldet aber keine bestimmte Verfügbarkeitsquote. Wartungsfenster, Störungen bei Vorlieferanten (Hosting, KI-Schnittstellen) und höhere Gewalt begründen keinen Anspruch auf Minderung, soweit sie den Nutzen nicht erheblich und dauerhaft beeinträchtigen.

§ 5 Vergütung der Softwarenutzung

(1) Kostenlose Funktionen sind als solche gekennzeichnet. Für kostenpflichtige Pläne gelten die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Plattform ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Abrechnung erfolgt im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode. Zahlungsabwicklung und Zahlungsmittel richten sich nach den auf der Plattform angebotenen Verfahren.

(3) Preisänderungen für laufende Verträge teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung zum Änderungszeitpunkt kündigen.

(4) Die Vergütung nach diesem § 5 ist von einer etwaigen Beratungsprovision nach § 7 unabhängig. Eine Anrechnung findet nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

§ 6 Individuelle Fördermittelberatung — Zustandekommen und Leistungsumfang

(1) Eine individuelle Fördermittelberatung kommt ausschließlich durch gesonderten Auftrag in Textform zustande. Der Auftrag benennt mindestens: das oder die betroffenen Förderprogramme, den Leistungsumfang, das Vergütungsmodell (Zeithonorar, Festhonorar und/oder erfolgsabhängige Provision nach § 7) und — bei Provisionsvereinbarung — den konkreten Prozentsatz.

(2) Geschuldet wird eine sorgfältige Tätigkeit (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB), nicht ein bestimmter Erfolg. Auch bei erfolgsabhängiger Vergütung wird kein Werkerfolg geschuldet; die Erfolgsabhängigkeit betrifft allein die Vergütungsseite.

(3) Der Leistungsumfang kann je nach Auftrag umfassen: Analyse der Fördersituation, Programmauswahl und Priorisierung, Prüfung der formalen Eignungskriterien, Strukturierung und redaktionelle Aufbereitung des Vorhabens, Vorbereitung der Antragsunterlagen, Abstimmung mit dem Fördergeber sowie Begleitung des Verwendungsnachweises. Nicht umfasst sind die in § 4 Abs. 3 genannten Leistungen.

(4) Der Antrag wird — soweit die Programmrichtlinie nichts anderes vorsieht — vom Kunden im eigenen Namen gestellt und verantwortet. Der Anbieter tritt gegenüber dem Fördergeber nur auf, soweit dies zulässig und ausdrücklich beauftragt ist.

§ 7 Erfolgsabhängige Beratungsprovision

Kernaussage in einem Satz

Wird eine individuelle Fördermittelberatung nach § 6 beauftragt und wird das Vorhaben daraufhin gefördert, erhält der Anbieter 10 % % der tatsächlich bewilligten Fördersumme zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer — fällig erst nach Bewilligung, bei Teilbewilligung nur anteilig, bei Aufhebung der Bewilligung entfällt der Anspruch.

(1) Anwendungsbereich. Dieser § 7 gilt nur, wenn eine erfolgsabhängige Provision im Beratungsauftrag nach § 6 Abs. 1 ausdrücklich in Textform vereinbart und der Prozentsatz dort beziffert wurde. Aus der bloßen Nutzung der Plattform (§ 2 Buchst. A) entsteht kein Provisionsanspruch.

(2) Höhe. Die Provision beträgt 10 % % der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3, zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Ist im Beratungsauftrag ein abweichender Satz beziffert, gilt dieser.

(3) Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist ausschließlich die tatsächlich bewilligte, nicht die beantragte Fördersumme. Maßgeblich ist der im Bewilligungs- bzw. Zuwendungsbescheid (oder einer gleichwertigen verbindlichen Förderzusage) ausgewiesene Betrag, und zwar:

  • bei Zuschüssen: der bewilligte Zuschussbetrag (Nominalbetrag ohne Umsatzsteueranteile, soweit der Bescheid diese ausweist);
  • bei Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen: nicht die Darlehens-, Bürgschafts- oder Beteiligungssumme, sondern ausschließlich der darin enthaltene Fördervorteil, also der bewilligte Tilgungszuschuss bzw. — falls kein Tilgungszuschuss gewährt wird — der vom Fördergeber ausgewiesene Subventionswert / Bruttosubventionsäquivalent. Weist der Bescheid keinen solchen Wert aus, entsteht insoweit kein Provisionsanspruch, sofern nicht im Beratungsauftrag ausdrücklich etwas anderes beziffert ist;
  • bei steuerlichen Förderungen (z. B. Forschungszulage): der im Bescheid festgesetzte Zulagenbetrag;
  • Umsatzsteuer und Nebenkosten des geförderten Vorhabens bleiben außer Betracht, soweit sie nicht Teil der bewilligten Summe sind.

Mehrfachförderungen aus verschiedenen Programmen werden nur berücksichtigt, soweit sie vom Beratungsauftrag umfasst sind. Erhöht sich die Fördersumme nachträglich durch einen Änderungsbescheid, der auf der beauftragten Beratung beruht, erhöht sich die Provision entsprechend; verringert sie sich, gilt Absatz 6.

(4) Entstehung und Fälligkeit. Der Provisionsanspruch entsteht mit Zugang des Bewilligungsbescheids beim Kunden. Er wird frühestens mit Rechnungsstellung nach Zugang des Bewilligungsbescheids fällig, Zahlungsziel [ZAHLUNGSZIEL IN TAGEN — noch festzulegen]Tage ab Rechnungsdatum. Sieht das Förderprogramm eine Auszahlung erst nach Abschluss oder nach Verwendungsnachweis vor oder ist im Beratungsauftrag ausdrücklich „Fälligkeit nach Auszahlung" vereinbart, wird die Provision erst mit Gutschrift der Fördermittel beim Kunden fällig. Eine Vorauszahlung oder Teilzahlung der Provision vor Bewilligung wird nicht verlangt.

(5) Teilbewilligung. Wird nur ein Teil der beantragten Summe bewilligt, bemisst sich die Provision ausschließlich nach dem tatsächlich bewilligten Betrag. Eine Mindestprovision besteht nicht. Wird der Antrag vollständig abgelehnt, entsteht kein Provisionsanspruch; bereits vereinbarte Zeit- oder Festhonorare nach § 6 bleiben davon unberührt und sind im Beratungsauftrag gesondert auszuweisen.

(6) Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Rückforderung. Wird der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben, werden Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert oder kommt es nicht zur Auszahlung, so entfällt der Provisionsanspruch in demselben Umfang. Bereits gezahlte Provision ist vom Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des entsprechenden Bescheids anteilig zurückzuerstatten. Das gilt nicht, soweit der Wegfall der Förderung darauf beruht, dass der Kunde

  • gegenüber dem Anbieter oder dem Fördergeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  • Auflagen oder Mitteilungspflichten des Bescheids schuldhaft verletzt hat,
  • das Vorhaben aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder wesentlich abweichend umgesetzt hat, oder
  • auf die Förderung ohne sachlichen Grund verzichtet hat.

In diesen Fällen bleibt der Provisionsanspruch bestehen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Wegfall der Förderung nicht auf einem von ihm zu vertretenden Umstand beruht.

(7) Eigene Antragstellung durch den Kunden. Stellt der Kunde den Antrag selbst, ist dies zulässig und bei vielen Programmen sogar vorgeschrieben. Für die Provision gilt:

  • Mit beauftragter Beratung: Wird der Antrag vom Kunden selbst eingereicht, beruht aber inhaltlich ganz oder überwiegend auf der beauftragten Beratungsleistung, entsteht der Provisionsanspruch unverändert. Es kommt nicht darauf an, wer den Antrag technisch einreicht.
  • Ohne beauftragte Beratung: Nutzt der Kunde ausschließlich die Plattform (Recherche, Finder, Rechner, KI-Entwurf) und wird kein Beratungsauftrag nach § 6 erteilt, entsteht kein Provisionsanspruch — auch dann nicht, wenn eine Förderung bewilligt wird.
  • Nachlauffrist: Nach Beendigung des Beratungsauftrags besteht ein Provisionsanspruch nur für Anträge, die innerhalb von [NACHLAUFFRIST IN MONATEN — noch festzulegen] Monaten nach Beendigung zu demselben Vorhaben und demselben Programm eingereicht werden und auf der Beratung beruhen. Für später oder für andere Vorhaben gestellte Anträge entsteht kein Anspruch.
  • Nachweislast: Der Anbieter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der bewilligte Antrag auf seiner Beratungsleistung beruht.

(8) Umsatzsteuer. Sämtliche Provisionsbeträge verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Provision ist Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung des Anbieters und daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, wie der Zuschuss beim Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Ob die Provision beim Kunden als förderfähige Ausgabe anerkannt wird oder aus Eigenmitteln zu tragen ist, richtet sich allein nach der jeweiligen Förderrichtlinie; der Kunde hat dies vor Beauftragung zu prüfen (§ 9 Abs. 2).

(9) Kein Abzug von Fördermitteln, keine Aufrechnung. Die Provision wird vom Kunden aus eigenen Mitteln gezahlt. Eine Verrechnung, Vorfinanzierung oder Einbehaltung aus den Fördermitteln durch den Anbieter findet nicht statt. Hintergrund: Mehrere Förderrichtlinien untersagen ausdrücklich, dass das Beraterhonorar unmittelbar oder mittelbar aus Mitteln oder Rechtsgeschäften der beauftragten Beraterin bzw. des beauftragten Beraters geleistet, vorfinanziert, übernommen oder verrechnet wird.

(10) Transparenz. Vor Erteilung eines Beratungsauftrags mit Provisionsvereinbarung erhält der Kunde in Textform eine Beispielrechnung mit dem konkreten Prozentsatz, der Bemessungsgrundlage und dem Fälligkeitszeitpunkt.

§ 8 Programmvorbehalt — Zulässigkeit erfolgsabhängiger Vergütung

Wichtig

Die Provisionsregelung des § 7 gilt ausschließlich für Förderprogramme, bei denen eine erfolgsabhängige Beratungsvergütung nach der jeweiligen Förderrichtlinie zulässig ist. Wo das nicht der Fall ist, wird ausnahmslos nach Zeit- oder Festhonorar abgerechnet.

(1) Vorrang der Förderrichtlinie. Enthält die für das konkrete Vorhaben einschlägige Förderrichtlinie, ein Merkblatt, ein Zuwendungsbescheid oder eine Nebenbestimmung eine Regelung, die eine erfolgsabhängige Vergütung, eine Provision, eine Vermittlungstätigkeit oder die Verrechnung von Beratungshonoraren mit Fördermitteln untersagt oder beschränkt, so geht diese Regelung § 7 vor. § 7 findet insoweit keine Anwendung; an seine Stelle tritt eine Abrechnung nach Zeit- oder Festhonorar zu dem im Beratungsauftrag genannten Satz.

(2) Prüfung vor Beauftragung. Der Anbieter prüft vor jeder Provisionsvereinbarung, ob das betreffende Programm eine erfolgsabhängige Vergütung zulässt, und weist den Kunden in Textform auf das Ergebnis hin. Bestehen Zweifel, wird konservativ verfahren und keine Provision vereinbart.

(3) Typische Fallgruppen (Beispiele, nicht abschließend; Stand 21. Juli 2026 — maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der jeweiligen Richtlinie):

  • Geförderte Beratung selbst (Beratungskostenzuschüsse). Bei Programmen, die Beratungsleistungen bezuschussen, ist die Vergütung des Beraters regelmäßig reglementiert: förderfähige Beratungskosten sind gedeckelt, Rabatte und Nachlässe müssen angezeigt werden, das Honorar darf nicht aus Mitteln des Beraters vorfinanziert oder verrechnet werden, und es gilt ein Kumulierungsverbot mit anderen öffentlichen Zuschüssen. Beim Bundesprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" (BAFA) sind zudem Beratungen, die überwiegend das Thema Fördermittel zum Inhalt haben, sowie Beratungen mit Vermittlungstätigkeiten ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. Für solche Programme wird keine erfolgsabhängige Provision vereinbart.
  • ESF-Plus- und EFRE-kofinanzierte Programme sowie Landesprogramme. Diese enthalten häufig Vorgaben zur Angemessenheit von Honoraren, zum Vergaberecht, zur Nichtförderfähigkeit von Erfolgshonoraren als Projektausgabe sowie Kumulierungsverbote. Die Provision ist in diesen Fällen — soweit überhaupt zulässig — jedenfalls regelmäßig nicht als förderfähige Ausgabe anrechenbar und aus Eigenmitteln zu tragen.
  • Programme mit Antragstellung über Hausbank oder autorisierte Berater (z. B. Förderkredite) sehen teilweise eigene Entgeltregelungen vor, die zusätzliche Vermittlungsentgelte ausschließen.

(4) Keine unerlaubte Vermittlungstätigkeit. Der Anbieter vertreibt keine Finanz-, Versicherungs- oder Anlageprodukte, vermittelt keine Kredite oder Versicherungen und erhält keine Provisionen von Fördergebern, Banken oder Anbietern geförderter Waren und Dienstleistungen. Die Vergütung nach § 7 wird ausschließlich vom Kunden geschuldet. Der Anbieter ist gegenüber dem Kunden neutral; es besteht kein wirtschaftliches Interesse am Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen.

(5) Offenlegung gegenüber dem Fördergeber. Soweit eine Förderrichtlinie die Offenlegung von Beratungs- oder Provisionsvereinbarungen verlangt, wirken beide Vertragsparteien daran mit. Der Kunde wird eine bestehende Provisionsvereinbarung dem Fördergeber auf Nachfrage wahrheitsgemäß offenlegen.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung — insbesondere zu Unternehmensgröße und KMU-Status, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme, Beteiligungsverhältnissen (Partner- und verbundene Unternehmen), Rechtsform, Branche, Standort, Gründungsdatum, bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre, laufenden und beantragten Förderungen sowie zum geplanten Vorhabensbeginn.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben der Plattform und die Ergebnisse der Beratung anhand der offiziellen Programmunterlagen des Fördergebers zu verifizieren, bevor er auf ihrer Grundlage bindende Entscheidungen trifft oder Verpflichtungen eingeht.

(3) Der Kunde beachtet insbesondere das bei den meisten Programmen geltende Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns: Aufträge, Lieferverträge und Bestellungen dürfen in der Regel erst nach Antragstellung bzw. nach Bewilligung erteilt werden. Der Anbieter haftet nicht für Förderausfälle, die auf einem vorzeitigen Vorhabensbeginn beruhen.

(4) Änderungen, die für Antrag oder Bewilligung erheblich sind (z. B. Gesellschafter-, Standort- oder Vorhabensänderungen, Insolvenzantrag, Unternehmen in Schwierigkeiten), teilt der Kunde unverzüglich mit.

(5) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Fristen entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände kann der Anbieter nach Aufwand berechnen.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für den Nichteintritt einer Förderung, für Programmänderungen, Budgeterschöpfung, Antragsstopps, Ermessensentscheidungen des Fördergebers oder für entgangene Fördermittel als solche ist ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 oder 2 greift. Gleiches gilt für Schäden aus der ungeprüften Verwendung von KI-Entwürfen (§ 4 Abs. 4).

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Anbieters.

(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1 und nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Kostenlose Konten laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(2) Kostenpflichtige Pläne laufen für die bei Buchung angegebene Mindestlaufzeit und verlängern sich, sofern nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird, jeweils um denselben Zeitraum. Nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von mehr als einem Monat ist eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Beratungsaufträge nach § 6 enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung. Sie können von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden; § 7 Abs. 7 (Nachlauffrist) bleibt unberührt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei missbräuchlicher Nutzung, Scraping, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder bei erkennbarem Versuch, den Anbieter zu unrichtigen Angaben gegenüber einem Fördergeber zu veranlassen.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Nach Vertragsende werden Kundendaten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht; der Kunde ist für den rechtzeitigen Export eigener Inhalte verantwortlich.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu eingesetzten Auftragsverarbeitern und zum Einsatz von KI-Diensten regelt die Datenschutzerklärung.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm eingegebenen Daten berechtigt ist, insbesondere bei personenbezogenen Daten Dritter.

§ 13 Abgrenzung Unternehmer / Verbraucher, Widerrufsrecht

(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB). Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge (§§ 312g, 355 BGB) besteht nur für Verbraucher und damit für die hier angesprochene Zielgruppe regelmäßig nicht.

(3) Sollte im Einzelfall dennoch ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen — etwa bei Existenzgründerinnen und Existenzgründern, die vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit handeln —, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt. In diesem Fall steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu; die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Der Widerruf ist in Textform gegenüber Serkan Parlak, Fördermacher, Langenbeckstraße 12, 45130 Essen, E-Mail info@foerdermacher.de zu erklären; eine formularmäßige Widerrufsbelehrung wird in diesem Fall vor Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellt. Der Verbraucher kann verlangen, dass mit der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird; in diesem Fall schuldet er bei Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen. Gerichtsstandsvereinbarungen nach § 14 Abs. 3 gelten gegenüber Verbrauchern nicht.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern; er informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Partei den Vertrag zum Änderungszeitpunkt kündigen. Eine Änderung der Provisionsregelung des § 7 zulasten des Kunden für bereits erteilte Beratungsaufträge ist ausgeschlossen.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Erfüllungsort ist Essen.

(4) Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(6) Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand dieser Fassung: 21. Juli 2026 · Impressum · Datenschutz